[Prevention of progression of allergic bronchial asthma as an occupational disease].
Prävention eines Progresses des allergischen Asthma bronchiale als Berufskrankheit.
Journal
Pneumologie (Stuttgart, Germany)
ISSN: 1438-8790
Titre abrégé: Pneumologie
Pays: Germany
ID NLM: 8906641
Informations de publication
Date de publication:
19 Oct 2023
19 Oct 2023
Historique:
medline:
20
10
2023
pubmed:
20
10
2023
entrez:
19
10
2023
Statut:
aheadofprint
Résumé
Since January 1st, 2021, termination of a harmful activity as a requirement for its recognition as an occupational disease (OD) has been abolished in Germany. This also includes the OD No. 4301 in accordance with Appendix 1 of the Occupational Diseases Ordinance (ODO) (obstructive respiratory diseases caused by allergenic substances). There has already been a significant increase in the number of diseases recognized under this OD. In this article, we present two patients with allergic (in the second case report mixed-form) bronchial asthma, in whom a medically easily preventable disease progression occurred as a result of continued occupational exposure to allergens as a farmer. According to § 3 (1) ODO, if there is a "risk that an occupational disease will develop, recur or worsen", the statutory accident insurance institutions are obliged to "counteract this danger with all suitable means". These individual preventive measures are compulsory by law and medically sensible, even under circumstances where only the risk of the genesis of an OD is given. Nonetheless, they are likely to be indicated and offered more frequently in the future due to an increased recognition of ODs. Unfavorable clinical courses such as those described in the two case reports presented here should therefore occur less frequently in the future. Seit 01.01.2021 entfällt in Deutschland bei allen Berufskrankheiten (BKen), die zur Anerkennung eine Tätigkeitsaufgabe erforderten, der Unterlassungszwang. Betroffen hiervon ist auch die BK Nr. 4301 gemäß Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen). Hierbei ist es bereits zu einem deutlichen Anstieg der BK-Anerkennungen gekommengekommen, der jedoch seit 2022 wieder regredient war. In diesem Artikel stellen wir 2 Patienten mit allergischem (beim zweiten Fallbericht gemischtförmigem) Asthma bronchiale vor, bei denen es infolge einer fortgesetzten beruflichen Allergenexposition als Landwirt zu einem medizinisch leicht vermeidbaren Krankheitsprogress gekommen ist. Gemäß § 3 (1) BKV besteht bei der „Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert“ für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Pflicht, „dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken“. Auch wenn diese individuellen Präventionsmaßnahmen bereits bei drohender BK gesetzlich verpflichtend und medizinisch sinnvoll sind, dürften diese wegen vermehrter BK-Anerkennungen in Zukunft häufiger indiziert sein und angeboten werden. Ungünstige Verläufe, wie sie in den beiden hier vorgestellten Kasuistiken erläutert werden, sollten somit zukünftig seltener vorkommen.
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Type: Publisher
(ger)
Seit 01.01.2021 entfällt in Deutschland bei allen Berufskrankheiten (BKen), die zur Anerkennung eine Tätigkeitsaufgabe erforderten, der Unterlassungszwang. Betroffen hiervon ist auch die BK Nr. 4301 gemäß Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen). Hierbei ist es bereits zu einem deutlichen Anstieg der BK-Anerkennungen gekommengekommen, der jedoch seit 2022 wieder regredient war. In diesem Artikel stellen wir 2 Patienten mit allergischem (beim zweiten Fallbericht gemischtförmigem) Asthma bronchiale vor, bei denen es infolge einer fortgesetzten beruflichen Allergenexposition als Landwirt zu einem medizinisch leicht vermeidbaren Krankheitsprogress gekommen ist. Gemäß § 3 (1) BKV besteht bei der „Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert“ für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Pflicht, „dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken“. Auch wenn diese individuellen Präventionsmaßnahmen bereits bei drohender BK gesetzlich verpflichtend und medizinisch sinnvoll sind, dürften diese wegen vermehrter BK-Anerkennungen in Zukunft häufiger indiziert sein und angeboten werden. Ungünstige Verläufe, wie sie in den beiden hier vorgestellten Kasuistiken erläutert werden, sollten somit zukünftig seltener vorkommen.
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Das Autorenteam erklärt, dass es Honorare für Gutachten und Vorträge von den Unfallversicherungsträgern bezogen hat.